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Bundesverfassungsgericht: Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig

Die Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 2. März 2010 entschieden. Die verdachtslose Erfassung vertraulicher Verbindungen und Bewegungen der gesamten Bevölkerung ist nach der Aufassung der Mehrheit der Richterinnen und Richter des 1. Senats des BVerfG in ihrer derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar: "Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen [...] über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig." Lautet die offizielle Begründung des Urteils in der Pressemitteilung des BVerfG am 2. März 2010. Jetzt müssen alle bisher gespeicherten Daten gelöscht werden.

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