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„Bis zum 31. März jeden Jahres, erstmals zum 31. März 1972, hat der Datenschutzbeauftragte dem Landtag und dem Ministerpräsidenten einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen.“

Mit diesem Auftrag im ersten Datenschutzgesetz der Welt, dem Hessischen Datenschutzgesetz von 1970 wurde mit § 14 die Tradition der sog. Tätigkeitsberichte der Landesdatenschutzbeauftragten begründet. Diesem Beispiel sind alle Landesdatenschutzgesetze gefolgt und auch der Bundesdatenschutzbeauftragte wurde im BDSG zur regelmäßigen Berichtsvorlage alle zwei Jahre verpflichtet. Mit der Novellierung des BDSG 2001 wurde die Pflicht zur Erstellung eines  Tätigkeitsberichts auch für die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich festgeschrieben.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Gem. Art. 59 DS-GVO (Tätigkeitsbericht) hat jede Aufsichtsbehörde jetzt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit zu erstellen, der auch eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO enthalten kann. Die Tätigkeitsberichte müssen dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt werden. Sie müssen ferner der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 

Seit 1972 sind hunderte von Tätigkeitsberichten erschienen. Das ZAfTDa bietet allen Interessierten die Möglichkeit, diese Tätigkeitsberichte über eine zentrale Homepage abrufen zu können. Für jene, die sich aus wissenschaftlichem Interesse mit dem Thema Datenschutz befassen kommt es darauf an, auf verlässliche Quellen zugreifen zu können. Aus diesem Grund sind wir bemüht, die Berichte in der als Landtags-Drucksache erschienenen Form zu archivieren.

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